Heute, am 2. August 2026, tritt Art. 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) in Kraft. Für eine Kanzlei, die DATEV-Copilot für Buchungsvorschläge nutzt und Mandantenbriefe mit Unterstützung von Sprachmodellen entwirft, ändert sich damit einiges, aber weniger, als die meisten Übersichtsartikel suggerieren. Wer die Panikmache der letzten Wochen verfolgt hat, könnte glauben, dass ab heute jede KI-Nutzung dokumentiert und jeder Buchungsvorschlag gekennzeichnet werden muss. Das stimmt nicht. Art. 50 trifft vor allem die Anbieter von KI-Systemen und nur an zwei, drei Stellen direkt die Kanzlei als Betreiberin.

Was Art. 50 von Kanzleien verlangt

Art. 50 KI-VO regelt vier Transparenzpflichten. Erstens müssen Anbieter Chatbots und Sprachassistenten so gestalten, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI interagieren. Zweitens müssen Anbieter von Systemen, die synthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, diese maschinenlesbar kennzeichnen (Wasserzeichen, Metadaten). Drittens müssen Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen die betroffenen Personen informieren. Viertens müssen Betreiber, die sogenannte Deepfakes oder KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlichen, dies offenlegen.

Für eine typische Steuerkanzlei sind nur zwei dieser vier Pflichten praktisch relevant: die Chatbot-Kennzeichnung, wenn Sie einen KI-Assistenten auf Ihrer Kanzlei-Website einsetzen, und die Offenlegung, wenn Sie KI-generierten Text ohne wesentliche eigene Bearbeitung an Mandanten weitergeben. Die anderen beiden Pflichten betreffen in der Regel den Anbieter der Software, nicht die Kanzlei, die sie nutzt.

2. Aug 2026
Art. 50 KI-VO gilt bundesweit, ohne weitere Übergangsfrist
VO (EU) 2024/1689, Art. 113
2 von 4
Transparenzpflichten betreffen typische Kanzleien direkt: Chatbot-Hinweis und Offenlegung bei KI-Text
Art. 50 Abs. 1 und 4 KI-VO
bis 15 Mio €
oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen (für KMU gilt der niedrigere Betrag)
Art. 99 KI-VO

Wichtig für die Praxis: Die Pflicht zur Offenlegung greift nur bei der Interaktion mit einer natürlichen Person, an die KI-generierte Inhalte weitergegeben werden. Interne Arbeitsschritte, bei denen ein Steuerfachangestellter oder Steuerberater einen KI-Vorschlag sieht, prüft und selbst verantwortet, fallen nicht darunter. Das ist der Punkt, an dem die meisten Kanzleien unnötig verunsichert sind.

DATEV-Copilot und Art. 50: Was DATEV als Anbieter liefert

Der wichtigste Punkt zuerst: Bei DATEV-Copilot ist DATEV der Anbieter im Sinne der KI-Verordnung, nicht Ihre Kanzlei. Die technische Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2) liegt bei DATEV als Hersteller der Software, nicht bei den rund 40.000 Kanzleien, die sie einsetzen. DATEV hat in seiner Produktkommunikation angekündigt, KI-generierte Inhalte in Copilot-Modulen entsprechend zu markieren und die Herkunft in den Metadaten zu hinterlegen, dort, wo die Verordnung das verlangt.

Was bleibt dann für die Kanzlei als Betreiberin? Zwei Dinge. Erstens: Sie dürfen technische Kennzeichnungen, die DATEV oder ein anderer Anbieter in Dokumenten oder Ausgaben hinterlegt, nicht entfernen oder verschleiern. Zweitens: Wenn Sie einen von Copilot vorformulierten Text, etwa einen Erläuterungsabschnitt in einer Steuererklärung oder einen Entwurf für ein Mandantenschreiben, ohne wesentliche eigene Bearbeitung an den Mandanten weiterreichen, trifft Sie als Betreiberin die Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4. Nicht, weil Sie das System gebaut haben, sondern weil Sie es in der Kommunikation mit einer natürlichen Person einsetzen.

Der entscheidende Unterschied zu Art. 4, der Kompetenzpflicht, die seit Februar 2025 gilt: Dort mussten Sie Ihr Personal schulen (siehe Art. 4 KI-Verordnung: Kompetenzpflicht). Bei Art. 50 müssen Sie niemanden schulen, sondern lediglich offenlegen, wo KI-Text unverändert beim Mandanten ankommt. Das ist ein Hinweis, kein technisches Projekt.

Die §203-Falle bei der Transparenzpflicht

Hier wird es für Steuerkanzleien spezifisch, und dieser Punkt fehlt in fast jeder allgemeinen Übersicht zu Art. 50. Wenn Sie einem Mandanten mitteilen „Dieser Brief wurde mit KI-Unterstützung erstellt", legen Sie damit implizit offen, dass Mandantendaten durch ein KI-System verarbeitet wurden. Genau diese Datenverarbeitung ist der Kern von §203 StGB, der Verletzung von Privatgeheimnissen. Die Transparenzpflicht aus Art. 50 und das Berufsgeheimnis aus §203 StGB laufen an dieser Stelle zusammen.

§ 203
Die Offenlegung nach Art. 50 bestätigt gegenüber dem Mandanten eine Datenverarbeitung durch Dritte. Ohne AVV mit dem KI-Anbieter und ohne §203-konforme Absicherung wird aus einem Transparenzhinweis ein Eingeständnis.

Praktisch bedeutet das: Die Reihenfolge zählt. Bevor Sie den Transparenzhinweis in Mandantenbriefe aufnehmen, muss die zugrunde liegende KI-Nutzung bereits §203-konform abgesichert sein, durch eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit DATEV oder dem jeweiligen KI-Anbieter, durch eine dokumentierte Einwilligung oder Öffnungsklausel und durch eine KI-Anwendungsrichtlinie, die genau festlegt, welche Mandantendaten in welches System fließen dürfen. Wenn diese Absicherung fehlt, schafft der Transparenzhinweis selbst ein Risiko, weil er die Datenverarbeitung dokumentiert, die eigentlich hätte geregelt sein müssen, bevor sie stattfand.

Die gute Nachricht: Wenn Ihre Kanzlei bereits eine KI-Anwendungsrichtlinie nach dem DStV-Muster nutzt, ist diese Grundlage in der Regel schon gelegt. Wie Sie die Musterrichtlinie §203-konform anpassen, zeigt der Ratgeber zur DStV-Musterrichtlinie. Wer noch keine Richtlinie hat, sollte diese vor dem Formulieren von Transparenzhinweisen nachholen, nicht danach.

Die BStBK hat in ihrem FAQ-Katalog zur KI im steuerberatenden Berufsstand ausdrücklich empfohlen, Transparenzhinweise und Mandantendatenschutz gemeinsam zu regeln, statt sie als zwei getrennte Baustellen zu behandeln. Der DStV hat ergänzend klargestellt, dass ein Mandant, der über KI-Einsatz informiert wird, daraus keinen automatischen Widerspruch gegen die Verarbeitung herleiten kann, solange die Grundlagen dafür (AVV, Berufsordnung, Mandatsvertrag) bereits stehen.

Checkliste: Welche KI-Nutzung in Ihrer Kanzlei kennzeichnungspflichtig ist

Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten KI-Anwendungsfälle in Kanzleien danach ein, ob Art. 50 eine Kennzeichnung oder Offenlegung verlangt.

KI-Anwendung Kennzeichnungspflichtig? Begründung
DATEV-Copilot Buchungsvorschläge (intern) Nein Interne Prüfung durch Steuerfachkraft, keine Weitergabe an Mandant
KI-generierte Mandantenbriefe Ja, wenn ohne wesentliche Bearbeitung versendet Direkte Weitergabe von KI-Text an natürliche Person
Chatbot auf der Kanzlei-Website Ja, Hinweis erforderlich Interaktion mit natürlicher Person, Art. 50 Abs. 1
KI-erstellte Steuererklärung (intern) Nein Menschliche Prüfung und Freigabe vor Abgabe
KI-gestützte Beleganalyse (intern) Nein Reine interne Vorverarbeitung, keine Außenwirkung
ChatGPT für Beratungsmemos an Mandanten Ja, wenn KI-Text direkt übernommen wird Fehlende wesentliche menschliche Überarbeitung

Die Faustregel dahinter: Sobald ein Steuerberater den KI-Entwurf inhaltlich prüft, ergänzt und redaktionell überarbeitet, bevor er ihn versendet, handelt es sich um ein Ergebnis mit wesentlicher menschlicher Beteiligung. Die Offenlegungspflicht entfällt dann in der Regel, weil der Text nicht mehr als reines KI-Erzeugnis gilt, sondern als geprüfte fachliche Aussage der Kanzlei. Wo genau die Grenze zwischen „übernommen" und „überarbeitet" verläuft, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Bis dahin gilt: Je sichtbarer die eigene fachliche Prüfung, desto geringer das Risiko.

Drei Schritte, die Sie diese Woche umsetzen können

Art. 50 verlangt kein monatelanges Projekt. Drei konkrete Schritte reichen für die meisten Kanzleien aus.

  1. Bestehende KI-Anwendungsrichtlinie auf Art. 50-Konformität prüfen. Enthält sie bereits eine Regel dazu, wann KI-generierte Inhalte an Mandanten gehen dürfen und wie diese Weitergabe zu kennzeichnen ist? Falls nicht, ergänzen Sie einen kurzen Abschnitt. Der Ratgeber zur DStV-Musterrichtlinie zeigt, wo dieser Abschnitt hingehört.
  2. Chatbot-Hinweis ergänzen. Falls Ihre Kanzlei-Website einen Chat-Assistenten oder ein automatisiertes Kontaktformular mit KI-Antworten nutzt, reicht ein einzeiliger Hinweis direkt im Chatfenster, etwa „Sie kommunizieren hier mit einem KI-gestützten Assistenten". Das erledigen die meisten Chat-Tools inzwischen automatisch, prüfen Sie aber, ob Ihres es tut.
  3. Textbaustein für die Mandantenkommunikation erstellen. Legen Sie einen Standardsatz für Briefe und E-Mails fest, die KI-generierten Text ohne wesentliche Überarbeitung enthalten. Dokumentieren Sie diesen Baustein zusammen mit den übrigen KI-Nutzungen in Ihrem KI-Verzeichnis, damit bei einer Prüfung durch die Bundesnetzagentur oder die Steuerberaterkammer alles an einer Stelle liegt.

Wer unsicher ist, welche der eigenen KI-Anwendungen tatsächlich unter Art. 50 fällt und wo die Grenze zu §203 StGB verläuft, sollte das nicht allein anhand von Textbausteinen aus dem Internet entscheiden. Die DSGVO-Analyse für KI in der Steuerkanzlei und die vertikale Übersicht für Steuerberater liefern weiteren Kontext zu den angrenzenden Pflichten. Die vollständige Ratgeber-Übersicht bündelt alle Artikel zur KI-Verordnung für Kanzleien. Wie andere Branchen Art. 50 umsetzen, zeigen die Checklisten für Versicherungsmakler und Zeitarbeitsfirmen.